Long Story Short
Regulierung wird weltweit angestrebt
Bestrebungen von einzelnen Ländern oder Staatenbünden, der Konkurrenz des Fiat-Geldes einen Ordnungsrahmen zu verpassen, gibt es schon länger. Die EU beispielsweise hat im Januar 2023 ein Papier veröffentlicht, das mehrere Möglichkeiten diskutiert, die Coins einheitlich zu besteuern. Aber auch in Deutschland hält der Fiskus die Hand beim Handel mit Kryptos auf. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Bestand an Kryptos innerhalb eines Jahres verkauft, in Euro oder Dollar umtauscht und dabei Gewinne erzielt, muss diese Gewinne in der Steuererklärung 2022 angeben.
Ein wegweisender Prozess
Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 28. Februar (Az: IX R 3/22) für rechtens erklärt. Veräußerungsgewinne unterliegen demnach der Einkommensteuer. Dabei ging es vornehmlich um die Definition, was Kryptowährungen eigentlich sind. Der Kläger hatte in den Jahren 2017 und 2018 eine erhebliche Wertsteigerung seines Krypto-Portfolios erlebt; der Bestand explodierte geradezu von einem Ausgangswert von umgerechnet 20.000 auf 3,4 Millionen Euro. Er wehrte sich gegen die Besteuerung seiner Assets, indem er argumentierte, dass die Währungen nichts Dingliches, sondern lediglich Algorithmen und somit keine Wirtschaftsgüter seien. Das Gericht kam jedoch zu der Auffassung, es handele sich tatsächlich um ein Wirtschaftsgut ähnlich Oldtimern oder anderen Sammlerstücken. Die Währungen werden gehandelt, besitzen einen Kurswert und werden bei Käufen als Tauschwerte ähnlich konventionellen Geldes eingesetzt.
Wie werden Kryptos bei Privatanlegern steuerlich bewertet?
Kryptowährungen besitzen den Status als privates Geld und werden als „andere Wirtschaftsgüter“ behandelt. Gewinne aus Geschäften mit digitalen Währungen wertet der Fiskus anders als etwa Gewinne aus Aktiengeschäften nicht als Kapitalertrag, sodass keine Abgeltungssteuer anfällt. Ein großer Unterschied besteht dabei zwischen privaten und gewerblichen Geschäften. Tätigt ein privater Anleger einen Kauf/Verkauf und erzielt einen Gewinn, muss er den Überschuss in der Anlage SO der Einkommenssteuererklärung eintragen.
Dabei unterliegen die Kryptos einer Spekulationsfrist; wer die Währungen ein Jahr unberührt in der Wallet belässt, entfällt die Steuerpflicht. Innerhalb dieser Frist versteuert er die Differenz zwischen ursprünglichem Kaufpreis und erzieltem Verkaufspreis. Es gilt dazu eine Freigrenze von 600,00 EUR, innerhalb derer keine Pflicht zur Besteuerung besteht. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kryptos innerhalb der Jahresfrist für Warenkäufe verwendet werden.
Die Finanzämter werten die Transaktion als Währungsverkauf, der Steuern auf Kapitalgewinne nach sich zieht. Die Finanzbehörden berücksichtigen auch den umgekehrten Fall, den eines möglichen Verlustes. Hat sich ein Anleger verspekuliert, so kann er Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, ein Verlustvortrag auf das kommende Steuerjahr ist ebenfalls möglich.
Was macht den Händler zum gewerblichen Händler?
Anders der gewerbliche Trader, dessen Coins zum Betriebsvermögen zählen und entsprechend besteuert werden. Aber ab wann ist der Handel nicht mehr privat, sondern gewerblich einzustufen? Die Frage ist nicht immer zweifelsfrei zu beantworten. Ein paar Indizien geben aber immerhin Orientierung. Bei häufigem Handeln kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen, allerdings sollten dann auch weitere Merkmale vorhanden sein, etwa, dass der Trader Angestellte beschäftigt und häufig in fremden Auftrag agiert.
In diesen Fällen werden Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer fällig. Eine Spekulationsfrist wie beim Beispiel der privaten Händler existiert nicht. Umsatzsteuer hingegen fällt bei den Transaktionen nicht an. Ein weiterer Hinweis auf gewerbliches Handeln kann das Mining sein, also das Schürfen von Bitcoin. Um die komplexen Rechenaufgaben zu lösen, mit denen die Bitcoin auf der Blockchain erschaffen werden, benötigt man besonders leistungsfähige Hardware. Läuft der Rechner hauptsächlich, um die Coins zu erzeugen, kann das auf gewerbliche Tätigkeit hinweisen.
Sonderfälle: Staking, Lending und andere Geschäfte
Viele Kryptobörsen bieten zusätzlich zum Handel, Kauf und Verkauf der digitalen Währungen Geschäfte an, bei denen der Anleger Zinsen erwirtschaften kann (Lending) oder der Börse bestimmte Währungen für einen definierten Zeitraum zur Verfügung stellt (Staking) und dafür eine Belohnung sowie ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen die Börse betreffend erhalten. Die Zinsen gelten als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“, für die eine Freigrenze von 256 Euro gilt.
Was noch zu beachten ist
Im Rahmen der Steuergesetzgebung sind Kryptos tatsächlich noch Neuland, wenn auch die Regulierung und einschlägige Urteile in der letzten Zeit etwas mehr Klarheit schaffen, wobei die Bundesrepublik Deutschland noch weit von einer transparenten Gesetzgebung entfernt ist. Deshalb sollten Anleger alle Transaktionen mit Kryptos dokumentieren, Käufe und Verkäufe in einem Journal festhalten, im Zweifel aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage Einspruch einlegen und – am wichtigsten – die Hilfe eines guten Steuerberaters suchen.